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WAS IST DIE AUSGLEICHSABGABE?

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. 
 

Die Ausgleichsabgabe ist in § 160 SGB IX geregelt:

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. 

Arbeitgeber, die Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen erteilen, können bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX). 

 

Aufträge an die Werkstatt:

Die Zusammenarbeit mit den Werkstätten kann für Sie mit finanziellen Vorteilen verbunden sein. Durch Aufträge die Sie den Werkstätten erteilen, können Sie sich die Ausgleichsabgabe ganz oder teilweise ersparen. Als anerkannte Einrichtung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) können wir Ihnen als Auftraggeber 50% unserer Arbeitsleistung als Ausgleichsabgabe ausweisen. Der anrechenbare Betrag (Rechnungsbetrag minus Materialkosten) wird in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen. 

Eine Beispielrechnung:

Sie als Kunde haben im Jahresdurchschnitt 7.500 Euro Ausgleichsabgabe zu zahlen. Gleichzeitig haben Sie aber Aufträge in Höhe von insgesamt 15.000 € an Werkstätten vergeben.

Im Auftragsbetrag von 15.000 € sind ausgewiesene Lohnkosten (= Arbeitsleistung der Werkstatt) von 10.000 € enthalten. Die Arbeitsleistung wird bei der Rechnungserstellung explizit ausgewiesen. Von diesen 10.000 € können Sie 50 % der Arbeitsleistung (= 5.000 €) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

Begünstigt durch die Auftragsvergabe an die Werkstätten, sind tatsächlich nur noch 2.500 € an Ausgleichsabgabe zu zahlen.  Ihr Unternehmen spart 5.000 € an betrieblichen Kosten ein!

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